1. In Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ist mit anormalen Fahrmanövern anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen.
2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt im Ausweichen/Platzschaffen für das Wegerechtfahrzeug nicht vor.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl
In Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ist mit anormalen Fahrmanövern anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen
LG Leipzig, Beschluss vom 4.3.2025 - 07 S 358/24