Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14 - NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7.3.2024 - C-604/22 - EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe / Gegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.
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RA Christoph Hentze
Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO
BGH, Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 115/25


