Der Absatz 2 des am 1.7.2025 in Kraft getretene § 27a JuZuVO, der die Zuständigkeit in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in NRW regelt (für Entscheidungen der OLG ist nunmehr stets das OLG Hamm zuständig), der wie folgt lautet:
„Für Verfahren, die vor dem 1.7.2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.“
bezieht sich auf die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens und nicht auf diejenige des erstinstanzlichen Verfahrens, was sich aus dem Zusammenhang mit § 27a Abs. 1 JuZuVO ergibt. Insoweit kann auf BGH NJW-RR 2023, 1357, 1359 Rn. 18 zu § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Konzentrations-Verordnung NRW verwiesen werden. Die Justizzuständigkeitsverordnung NRW erfasst insoweit nach dem 1.7.2025 anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak
Justizzuständigkeitsverordnung NRW erfasst nach dem 1.7.2025 anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren
OLG Hamm, Verfügung vom 8.8.2025 - I-28 U 95/25


