Entgegen der von der Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des LG Ravensburg (Urteil vom 24.2.2022 – 1 S 117/21) vertretenen Ansicht ist der Begriff des „vereinbarten“ Krankentagegeldes unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht dahingehend auszulegen, dass damit ausschließlich die Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen gemeint ist. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Vorschrift, dass der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld nicht nur bei Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder Unfall zu ersetzen hat (§ 192 Abs. 5 Satz 1 VVG), sondern auch den während der genannten Schutzfristen verursachten Verdienstausfall. Ein bedingungsloser Leistungsanspruch während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag, der weder an Wartezeit noch an Beiträge geknüpft ist, auch ohne vertragliche Vereinbarung folgt hieraus entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
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RA Stephan Hütt
Karenzzeit gilt auch während Mutterschutz
LG Heidelberg, Urteil vom 17.3.2026 - 2 O 146/25 (nicht rechtskräftig)


