1. Erläutert der Versicherer dem Versicherungsnehmer in einem Schreiben beispielhaft, dass eine Beitragsreduzierung um bis zu 75 % möglich ist, folgt daraus kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eben jene Reduzierung.
2. Wird beispielhaft berechnet, dass der Zusatzbeitrag von 1996 eine Beitragsreduzierung von 75 % auslöst, ist offensichtlich und erkennbar, dass dies nur auf den Versicherungsbeiträgen von 1996 basiert und nur bei Zugrundelegung dieser Zahlen eine Reduktion von 75 % als Folge eintritt.
3. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass sich bei Zahlung eines gleichbleibenden Erhöhungsbetrages über 18 Jahre trotz verändernder erhöhter Beitragszahlungen weiterhin eine Reduzierung um exakt 75% ergeben würde.
4. Es obliegt allein dem Versicherungsnehmer, eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu beantragen, um eine bestimmte Beitragsreduktion zu erreichen.
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RA Jantscho Nestorov
Kein Anspruch auf Beitragsreduzierung um 75 % bei gleichbleibendem Zusatzbeitrag
LG Bremen, Urteil vom 2.10.2025 – 6 O 1316/24 (nicht rechtskräftig)

