Ein Entsorgen älterer Versicherungsunterlagen (hier: Policenbegleitschreiben) trotz Fortbestehens des Versicherungsvertrages ist jedenfalls unverständlich und entspricht nicht eigenüblicher Sorgfalt, weswegen ein Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben, welcher grundsätzlich eine Ausnahme darstellt, in diesem Fall nicht gegeben ist.
Anmerkung
Dem Urteil liegt ein im Jahr 2005 im Policenmodell abgeschlossener Rentenversicherungsvertrag zugrunde.
Die Klagepartei hatten gegen dessen Zustandekommen im Jahr 2022 den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklären lassen, welche der beklagte Lebensversicherer unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten zurückwies. Erst hiernach erbat sich die Klägerseite eine Ablichtung des Policenbegleitschreibens, um eine darin eventuell enthaltene Widerspruchbelehrung auf deren Richtigkeit zu prüfen, was die Beklagte jedoch ebenfalls ablehnte.
Im Rahmen der hiernach erhobenen Klage stützte die Klägerseite ihr Herausgabebegehren in Bezug auf eine Ablichtung oder Reproduktion des Begleitschreibens sowohl auf § 810 BGB als auch einen Anspruch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB.
Das erkennende AG führt hierzu unter Anführung der Rechtsprechung des BGH zur Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit Prämienneufestsetzungen in der privaten Krankenversicherung (BGH NJW 2023, 3490 Rn. 44; BGH r+s 2024, 316 Rn. 15) zunächst aus, dass ein Anspruch aus § 810 BGB bereits daran scheitert, dass die Norm als Rechtsfolge lediglich Einsichtnahme in bestimmte Urkunden vorsieht, nicht dagegen die mit der Klage begehrte Herausgabe. Ferner wurden Ansprüche aus § 3 Abs. 3, 4 VVG sowie Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, a.a.O. verneint.
In Bezug auf einen Anspruch aus § 242 BGB stellte das Gericht wiederum mit dem BGH fest, dass ein solcher lediglich dann in Betracht kommt, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2023, 3490 Rn. 30; BGH r+s 2024, 316 Rn. 17).
Zutreffend nimmt das AG dabei an, dass eine entschuldbare Ungewissheit im Sinne des BGH nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, die herausverlangten Unterlagen im laufenden Vertragsverhältnis entsorgt hat, selbst wenn diesem die Wichtigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor Augen stand. Insoweit verweist das Gericht zutreffend darauf, dass andernfalls an einen Fall einer nicht entschuldbaren Ungewissheit gar nicht zu denken und die von BGH diesbezüglich aufgestellte Anforderung vollkommen sinnentleert wäre.
Damit vertritt das AG im Zusammenhang mit der Herausgabe von Versicherungsunterlagen zur Prüfung des Bestehens eines "ewigen" Vertragslösungsrechten in der Lebensversicherung die für den Bereich der Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung bereits vorherrschende Auffassung (BGH r+s 2024, 633 Rn. 11; OLG München r+s 2022, 94 Rn. 44 ff.; KG NJOZ 2024, 1160 Rn. 9; OLG Braunschweig BeckRS 2024, 1437 Rn. 11; OLG Hamm BeckRS 2024, 10520 Rn. 12), wonach eine entschuldbare Ungewissheit und damit ein Anspruch aus § 242 BGB regelmäßig dann ausscheidet, wenn der Verlust, wie im entschiedenen Fall, freiwillig erfolgte.
Ansprechpartner
RA Tim Brauer, LL.M.
Kein Anspruch auf Herausgabe entsorgter Unterlagen zur Prüfung eines "ewigen" Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. (mit BLD-Anmerkung)
AG Lörrach, Urteil vom 4.7.2025 - 4 C 123/24


