1. Ein Anspruch nach § 242 BGB auf Auskunft kann allenfalls bei substantiiertem Vortrag der Klagepartei bestehen.
2. Die Vollständigkeit der Unterlagen, die dem Treuhänder bei Prüfung vorlagen, ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders und keine Frage der materiellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen.
3. Die Geheimhaltungsinteressen des Versicherers an den dem Treuhänder bei Prüfung vorliegenden Unterlagen werden nicht ausreichend gewahrt, wenn nur ein Terminsvertreter zur Geheimhaltung verpflichtet wird. In diesem Fall liegt eine Beweisverteitlung durch die Klagepartei vor.
4. Die Rechtsauffassung des OLG München (Beschluss vom 8.5.2023 - 38 U 6499/22), wonach die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Versicherers an den dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen nur durch den Abschluss einer außergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung gewahrt sind und derjenige der sich weigere eine solche Vereinbarung abzuschließen einen möglichen Prozessverlust in Kauf nehme, steht nicht im Einklag mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.12.2015 - IV ZR 272/15).
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bei mangelndem Vortrag
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.4.2024 - 9 U 2/24 (nicht rechtskräftig)