1. Kann der Versicherungsnehmer ein gesondert berechenbares Zweibettzimmer in Anspruch nehmen, wird ihm jedoch kein Einbettzimmer zur Verfügung gestellt, hat er keinen Anspruch auf Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn eine Klausel vereinbart ist, nach der ersatzweise Tagegeld gezahlt wird, wenn das Krankenhaus im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung zur Verfügung stellt.
2. Eine solche Klausel hält einer Klauselkontrolle stand und ist wirksam (§§ 307 ff. BGB).
Anmerkung
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Ersatzkrankenhaustagegeldes, weil ihm lediglich ein Zweibettzimmer, nicht aber ein Einbettzimmer habe zur Verfügung gestellt werden können.
Die Auszahlung eines Ersatzkrankenhaustagegelds ist davon abhängig, dass keine gesondert berechenbare Unterbringung zur Verfügung gestellt werden kann. Kann eine solche zur Verfügung gestellt werden, zahlt der Versicherer im hier in Rede stehenden Tarif 100 % des Zuschlags für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Vorliegend hat der Versicherungsnehmer ein gesondert berechenbares Zweibettzimmer in Anspruch nehmen können. Damit bekommt er nach seinem Versicherungstarif – wie geschehen – 100 % des Zuschlags für dieses Zimmer ersetzt. Folgerichtig verweigert die Beklagte die Zahlung eines Ersatzkrankenhaustagegelds zu Recht. Für die Zahlung eines anteiligen Ersatzkrankenhaustagegelds fehlt es in diesem Fall an einer vertraglichen Grundlage.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Kein Ersatzkrankenhaustagegeld bei Nutzung eines Zweibettzimmers (mit BLD-Anmerkung)
AG Köln, Urteil vom 6.6.2025 - 118 C 710/24 (nicht rechtskräftig)