1. Ein Feststellungsinteresse für materielle Schadensersatzansprüche (hier: aus einem Verkehrsunfall) ist nicht gegeben, wenn der Schaden mittels Gutachten kalkuliert, eine Reparatur bereits durchgeführt wurde und nicht konkret dargelegt wird, inwieweit Schäden unentdeckt geblieben sein könnten.
2. Ist der Minderwert durch den Schadengutachter bereits beziffert, ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage ein Feststellungsantrag nicht rechtfertigt.
Anmerkung
Der Senat bestätigt die Entscheidung des LG Berlin vom 26.6.2025 (44 O 500/24 V - hier in diesem Newsletter), wobei offen bleibt, ob der Senat der Auffassung ist, dass dem Anspruchsteller kein Nutzungsausfall oder jedenfalls nicht mehr als für vorab regulierte zehn Tage zusteht. Er bestätigt aber jedenfalls, dass allein durch Vorlage einer Werkstattrechnung, die keinen Leistungszeitraum erkennen lässt, der Ausfallzeitraum nicht belegt wird. Die Berufung wurde zurückgenommen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG Berlin II, Urteil vom 26.6.2025 - 44 O 500/24 V
Kein Feststellungsinteresse bei Schadenkalkulation durch Gutachten und durchgeführter Reparatur (mit BLD-Anmerkung)
KG, Beschluss vom 15.9.2025 - 25 U 85/25


