Demjenigen, der auf einen fahrfähigen Zweitwagen zurückgreifen kann, steht mangels fühlbarer Beeinträchtigung kein Anspruch auf Nutzungsausfall zu.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Kein Nutzungsausfall bei Einsatz eines fahrfähigen Zweitwagens
AG Leipzig, Urteil vom 4.12.2025 - 110 C 1535/25 (nicht rechtskräftig)


