Soweit der Geschädigte einen höherwertigen (Neu-)Wagen kauft, kann er Nutzungsausfall / Mietwagenkosten nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Kein Nutzungswille bei Zuwarten auf Erwerb eines eingeschränkt verfügbaren Erwerbs eines bestimmten Fahrzeugmodells
LG Berlin II, Urteil vom 6.5.2025 - 42 O 351/24 V (nicht rechtskräftig)


