Einer auf Feststellung der Pflicht zur Änderung einer Rentenbezugsmitteilung eines Versicherers nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG gerichteten Klage in Bezug auf die Art der Leistung fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn die Feststellung mit dem Ziel begehrt wird, die Einkommensteuerlast der Klagepartei zu senken.
Anmerkung
Der Entscheidung des LG Dresden liegt ein zwischen den Parteien bestehender Direktversicherungsvertrag zugrunde, den der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin zur Durchführung einer Zusage auf betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung zu deren Gunsten abgeschlossen hatte. Unmittelbar nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft von dem Arbeitgeber auf die Klägerin im Jahr 2022 machte diese gegenüber dem beklagten Lebensversicherer Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente geltend. Die Beklagte erkannte die Berufsunfähigkeit der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung an und erstattete die von der Klägerin zwischenzeitlich entrichteten Prämien vollständig.
Im Jahr 2023 stellte die Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Steuerbescheinigung für die Klägerin aus, in der die Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgewiesen wurden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, die der Auffassung war, dass die Leistungen als private Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG einzuordnen seien, und begehrte entsprechende Änderung der gegenüber der Finanzverwaltung abgegebenen korrespondierenden Rentenbezugsmittelung, was die Beklagte jedoch im Hinblick auf Rn. 148 des BMF- Schreibens vom 12.8.2021 ablehnte.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Rentenbezugsmitteilung für das Kalenderjahr 2022 dahingehend abzuändern, dass es sich bei den Leistungen der Beklagten nicht um Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung nach § 22 Nr. 5 EStG, sondern um Renten aus einer privaten Altersversorgung handelt.
Die Klägerin führte dabei zur Begründung aus, dass die Änderung der Rentenbezugsmitteilung erforderlich sei, um eine entsprechende Änderung Ihres Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2022 gegenüber der Finanzverwaltung zu erwirken.
Die Kammer hat den Feststellungsantrag der Klägerin schon als unzulässig abgewiesen, da es dem Antrag an einem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.
Hierzu führt die Kammer zutreffend aus, dass an der Feststellung kein schutzwürdiges Interesse besteht, da die Steuerbescheinigung eines Versicherers gegenüber der Finanzverwaltung, die die Einkommensteuerlast der Klägerin festlegt, keine Bindungswirkung entfaltet. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass es dem Steuerpflichtigen nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO freisteht, im Rahmen der Einkommensteuererklärung abweichende Angaben zur steuerlichen Einordnung der empfangenen Leistungen zu machen. Hieran ändert auch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 1 AO nichts, da sich diese auf die Ermittlung des Sachverhalts beschränkt und nicht dessen steuerrechtliche Einordnung, die der Finanzverwaltung obliegt, betrifft.
Letztlich entspricht dies auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wonach Rechtsstreitigkeiten über die zutreffende Besteuerung von Altersbezügen zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen geführt werden sollen, nicht dagegen mit dem mitteilungspflichtigen Versicherer (vgl. BT-Drs. 17/3549, S. 18).
Die Argumentation der Kammer zur fehlenden Zulässigkeit lässt sich dabei m.E. auch auf ein als Leistungsantrag ausgestaltetes Änderungsbegehren in Bezug auf eine Rentenbezugsmitteilung übertragen, da es im Hinblick auf eine in der Regel intendierte Änderung der Einkommensteuerlast auch dann an einem Rechtsschutzbedüfnis fehlt.
Ansprechpartner
RA Tim Brauer, LL.M.
Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung einer Rentenbezugsmitteilung gerichtete Klage (mit BLD-Anmerkung)
LG Dresden, Urteil vom 25.6.2025 - 8 O 2097/23


