1. Die pauschale Behauptung, der Nutzungswille sei zu vermuten, reicht zur Begründung des Anspruchs auf Nutzungsausfall allein nicht aus, wenn der Anspruchsteller nicht zum Unfallzeitpunkt mit dem Fahrzeug fuhr, zum Umfang der Nutzung vor dem Unfall nicht vorträgt und auch keine Erklärungen zu etwa vorhandenen weiteren Fahrzeugen erfolgen.
2. Ein Nutzungsausfall kann auch bei einer Nutzung durch Dritte beansprucht werden, hierzu muss aber zum Umfang der Nutzung und zu einer fühlbaren Entbehrung der Nutzung vorgetragen werden.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
In Verbindung stehende Entscheidungen
KG, Beschluss vom 15.9.2025 - 25 U 85/25
Kein weiterer Nutzungsausfall bei nur gelegentlicher Nutzung und Nutzung durch Dritte
LG Berlin II, Urteil vom 26.6.2025 - 44 O 500/24 V


