1. Weist das Fahrzeug bereits einen Vorschaden auf, ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei einer Laufleistung von unter 1000 km regelmäßig nicht möglich.
2. Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zur möglichst schnellen Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung verpflichtet. Eine fehlende Finanzierungsmöglichkeit muss der Geschädigte belegen. Eine Beschaffung eines Neufahrzeuges mit Barmitteln steht der - nicht weiter belegten - fehlenden Finanzierungsmöglichkeit entgegen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Vorschaden / Nachweis der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit einer Reparatur
KG, Beschluss vom 14.5.2025 - 25 U 119/23


