1. Der Versicherer muss einen zunächst privat krankenversicherten Versicherungsnehmer nicht darüber aufklären, dass eine fällig gewordene Kapitalleistung aus der streitgegenständlichen Direktversicherung bei einem Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche der Verbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V unterliegt.
2. Eine nachvertragliche Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG kann sich nur bei einem entsprechenden Beratungsanlass ergeben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über einen beabsichtigten Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht informiert. Eine Nachfragepflicht des Versicherers ohne jeden Hinweis geht zu weit. Den Versicherer trifft grundsätzlich keine Pflicht zu einer vorsorgenden umfassenden Rechtsberatung. Er muss nicht vorsorglich auf alle möglichen Auswirkungen von veränderten Umständen ohne konkreten Anlass hinweisen. Dies gilt umso mehr, wenn er im Zuge der anstehenden, fällig werdenden Ablaufleistung in einem Schreiben darauf hingewiesen hat, dass die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezüge gelten und damit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege, was auch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.
Ansprechpartnerin
RAin Eva Schönherr
Keine Aufklärungspflicht des Versicherers über eine Verbeitragung nach dem SGB V bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
LG Darmstadt, Urteil vom 12.9.2025 – 4 O 306/24 (nicht rechtskräftig)


