1. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat; die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reicht dafür nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 30.6.2010 – IV ZR 163/09 - BeckRS 2010, 17209).
2. Eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit ist nicht erwiesen, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger feststellt, dass die Tätigkeit eines Zahntechnikers vollschichtig ausgeführt werden kann, sofern der Arbeitsplatz mit gewissen ergonomischen Hilfen ausgestattet ist/wird.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Möglichkeit zur Arbeit mit ergonomischen Hilfen
AG Heidenheim a.d. Brenz, Urteil vom 10.10.2024 - 5 C 634/23 (nicht rechtskräftig)