1. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 17.1.2024 - IV ZR 51/22, ist auf die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen im Tarif XY nicht übertragbar. Selbst wenn der Zusatz „Y“ auf eine Tarifergänzung hindeutet, die dem Versicherungsnehmer eine garantierte Beitragsentlastung im Alter verspricht, handelt es sich aber nicht um einen eigenen Tarif, der unabhängig von einer Hauptversicherung abgeschlossen werden kann, sondern für den Tarif XY ist die Beitragsentlastung schon in den Tarifbedingungen vorgesehen. Es bedurfte auch keiner gesonderten Aufschlüsselung der jeweiligen Beitragsanteile. Es gibt nur den mit dem Kläger vereinbarten Tarif XY, für den ein einheitlicher Beitrag kalkuliert ist, der unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG angepasst werden kann.
2. Anders als der Kläger meint, bedarf es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG keiner ausdrücklichen Mitteilung, dass sich die Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend verändert haben. Weder dem Wortlaut oder der Systematik des § 203 VVG noch der Rechtsprechung des BGH lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die nicht nur vorübergehende Veränderung als maßgeblicher Grund für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen ist.
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RA Stephan Hütt, Köln
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