Die Überlegungen in der Rechtsprechung des BGH und in der Literatur zu Beitragsanpassungen in eigenständigen Beitragsentlastungstarifen sind nicht übertragbar auf Vorsorgekomponenten, die unselbständiger Bestandteil eines Haupttarifs sind. Für die Erfüllung der Anforderungen einer Beitragsanpassung eines solchen Tarifs reicht eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen und die Mitteilung des Überschreitens des diesbezüglichen Schwellenwertes in formeller Hinsicht aus.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de