1. Die laufenden Stromkosten für einen verordneten Sauerstoffkonzentrator unterfallen nicht dem Begriff des Hilfsmittels und sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Zwar können nach der Rechtsprechung des BGH Wartungs- und Reparaturkosten sowie der Austausch von Verschleißteilen vom Versicherer zu übernehmen sein. Kosten für die Stromversorgung unterfallen dem jedoch nicht.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M.
Keine Erstattung von Stromkosten für verordnetes Hilfsmittel
AG Kerpen, Urteil vom 10.9.2025 – 105 C 22/25 (nicht rechtskräftig)