1. Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger an einer Stelle die Fahrbahn überqueren.
2. Fußgänger dürfen an den Zustand einer Straßenoberfläche nicht die Erwartung stellen, dass dieser für einen sorglosen Fußgängerverkehr geeignet ist. Sie müssen sich auf typische Straßenschäden und Beeinträchtigungen wie Überfahrplatten einstellen.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz
Keine Haftung für Sturz einer Fußgängerin an Überfahrplatten
LG Bonn, Urteil vom 25.6.2025 – 1 O 331/24