Es fehlt an einer Niederlassung im Sinne von § 4 Abs. 2 MB/KK, wenn eine Ärztin, die einem Patienten Cannabis verordnet, die Behandlung überwiegend vom Homeoffice aus im Wege der Videotelefonie durchführt, dies nach jeweiliger Terminlage, also ohne feste Sprechzeiten. Nicht ausreichend ist, dass das Erstgespräch mit dem Patienten vor Ort in Räumlichkeiten stattfindet, die der Ärztin von einer Kooperationsfirma zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Ärztin zudem ihre Arbeitsutensilien selbst mitbringen muss, fehlt es insgesamt an eigenen und ausgestatteten Praxisräumlichkeiten. Schließlich fehlt auf dem Praxisschild vor Ort auch ein Hinweis auf die Ärztin und es genügt nicht, auf die Kooperationsfirma und eine zentrale Hotline zur Kontaktaufnahme zu verweisen.
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RA Michael Rauscher
Keine Niederlassung bei Verordnung von Cannabis per Videotelefonie aus dem Homeoffice
LG Karlsruhe, Urteil vom 2.7.2025 – 8 O 212/24 (nicht rechtskräftig)


