Eine Klage betreffend Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung ist unzulässig, soweit vor Klageerhebung bereits ein konkreter Termin für eine Zweitbegutachtung nach „Widerspruch“ vereinbart wurde. Die Zweitbegutachtung ist in der Pflegepflichtversicherung nicht gesetzlich geregelt und erfolgt daher seitens Versicherers freiwillig. Man darf daher grundsätzlich bereits nach der Erstbegutachtung Klage vor dem Sozialgericht erheben in dem hier geschilderten Fall entfällt jedoch das Rechtschutzbedürfnis aus oben genannten Gründen.
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RA Jantscho Nestorov
Klage auf Leistung ist unzulässig bei vereinbartem konkreten Termin für eine Zweitbegutachtung nach „Widerspruch“
SG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 26.6.2025 - S 91 P 143/24


