Zwar sind die Kosten von Privatsachverständigengutachten erstattungsfähig, so sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger Vorschäden verschwiegen hat und das Gutachten daher keine ausreichende Grundlage für die Schadenregulierung darstellt.
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RA Thomas Glas
Kosten eines Privatgutachtens bei verschwiegenem Vorschaden
OLG München, Beschluss vom 13.8.2025 - 24 U 1867/25 e


