1. Ein Maklervertrag kann einen Vertrag darstellen, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet.
2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.
3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrages durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Anmerkung
Gegenstand der Entscheidung des BGH war ein entgeltpflichtiger Maklervertrag mit einer Immobilienmaklerin.
Auf einen Versicherungsmakler lässt sich die Rechtsprechung des BGH in den Fällen übertragen, in denen der Versicherungsmakler mit seinem Kunden eine Honorarvereinbarung (Vermittler- oder Beraterhonorar) schließt, z.B. im Fall von Nettopolicen. In einem solchen Fall ist bei einem Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (sog. "Kostenpflichtig-Button".
Bei einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer besteht dieses Erfordernis nicht.
Nicht relevant ist die Rechtsprechung zudem, soweit der Versicherungsmakler ausschließlich eine Courtage vom Versicherer erhält.
Ansprechpartner
RA Dr. Alexander Beyer
RAin Sabine Harazim, LL.M. (Auckland)
"Kostenpflichtig-Button" bei Maklervertrag (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 9.10.2025 - I ZR 159/24



