Gemäß § 14 Abs. 1 MB/KT ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. Wird ein Versicherungsvertrag wirksam zum 31.12.2023 gekündigt, so steht dem Versicherungsnehmer ab dem 1.1.2024 kein Anspruch auf die weitere Zahlung von Krankentagegeld mehr zu.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Kündigung des Versicherungsvertrags während laufender Krankentagegeldzahlungen
AG Aachen, Urteil vom 30.7.2025 - 116 C 28/25 (nicht rechtskräftig)


