Verwendet der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer eine Urkunde über eine angeblich getroffene Absprache, die er rückdatiert, um so Vorbehalte des Versicherers zu der Absprache und deren Nachweis zu überwinden, dann ist der Versicherer wegen einer arglistig begangenen Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Ist vollständige Leistungsfreiheit als Rechtsfolge zulässig nach § 210 VVG für die Transportversicherung als Großrisiko oder die Verkehrshaftungsversicherung, wenn diese als laufende Versicherung geschlossen ist, vereinbart, steht der Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit nicht entgegen, dass die Rückdatierung der Urkunde der Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dienen sollte oder der Versicherungsnehmer, weil er angerichtete Schäden selbst tragen muss, in finanzielle Probleme gerät. Dies rechtfertigt die Arglist nicht, sondern hätte Rechtsschutz gesucht werden müssen.
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RA Jochen Boettge
Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorlage eines rückdatierten Dokuments durch Versicherungsnehmer
LG Gießen, Urteil vom 23.6.2025 - 6 O 18/24 (nicht rechtskräftig)