1. Kann der Mandant nicht schlüssig darlegen, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten durchsetzbar gewesen wären, scheidet eine Haftung des Rechtsanwalts aus.
2. Ein Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinne nur dann, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwaltes Leistungen erhalten hätte.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Hamburg
simon.kubiak@bld.de
Mandant muss Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten als Schaden darlegen können
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2024 – I-2 U 75/23