1. Der Geschädigte hat nach der Schadenfeststellung durch den Sachverständigen unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen. Er darf mit dem Auftrag nicht bis zur Reparaturkostenübernahmeerklärung des Schädigers warten. Regelmäßig sind sowohl die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges als auch bei einem Totalschaden die Ersatzbeschaffung in zwei bis drei Wochen vorzunehmen.
2. Muss ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden, so besteht Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nur für die Zeit der Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeuges , für etwa drei Wochen, nicht auch für die längere Lieferfrist eines (gar mit dem Unfallfahrzeug nahezu identischen) Neuwagens. Bei älteren Gebrauchtwagen werden nur kurze Wiederbeschaffungszeiten anzusetzen sein, nach Marktlage zwei bis drei Wochen , kaum jemals mehr als vier Wochen. Lieferfristen für einen vom Geschädigten bestellten Neuwagen können dem Schädiger grundsätzlich nicht angelastet werden.
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RA Davor Sadric
Mietwagenkosten / Standkosten bei langer Ersatzbeschaffung
LG München II, Urteil vom 9.5.2025 - 2 O 3530/24 VZS