Die zahnmedizinische Anerkennung der Diagnose „Nico" (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis) sowie die sich anschließenden Behandlungsansätze werden in der Fachliteratur kontrovers diskutiert. Nach aktuell herrschender Ansicht in der zahnmedizinischen Fachgesellschaft ist eine Diagnose „Nico" wissenschaftlich nicht fundiert, da die Erkrankung wissenschaftlich nicht nachgewiesen wurde und eine Behandlungsbedürftigkeit nicht als medizinisch notwendig eingestuft wurde.
Anmerkung
Für diese Einordnung spricht, dass das vermeintliche Erkrankungsbild weder in den Verzeichnissen der WHO noch in der ICD10 gelistet ist und es für die Abrechnung der konkreten Behandlung keine GOÄ-Ziffer gibt. Maßgeblich für die wissenschaftliche Anerkennung eines Krankheitsbildes und die medizinische Indikation einer Behandlung wäre aber entweder die Aufnahme in die Verzeichnisse der WHO oder ICD10 oder eine mehr oder weniger einheitliche Auffassung in der medizinischen Fachwelt. Beides liegt derzeit nicht vor.
Sachverständig beraten hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei der sog. "Nico Sanierung" um eine schulmedizinisch nicht anerkannte Methode handelt, sondern für die Sanierung vermeintlicher Knochenentzündungen als ganzheitliche alternative Behandlung eingesetzt wird. Für Zusatzbehandlungen wie medikamentöse Infiltrationen oder die Ozonbehandlung existieren weder wissenschaftliche belastbare Daten und anerkannte evidenzbasierende Studien noch eine Leitlinie. Auch die Bundesärztekammer bestätigt die fehlende medizinische Notwendigkeit der Nico-Behandlung.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
„Nico"-Behandlung ist medizinisch nicht notwendig (mit BLD-Anmerkung)
AG Marienberg, Urteil vom 28.5.2025 - 4 C 17/23