1. Aus dem Behandlungsvertrag folgt die, zumindest stillschweigende, Pflicht des Arztes, nicht notwendige Behandlungen nicht ohne vorherige Belehrung des Patienten durchzuführen.
2. Verletzt der Arzt diese Pflicht, hat der Patient einen Rückzahlungsanspruch entweder als Schadensersatz aus dem Behandlungsvertrag oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB).
3. Nach erfolgter Abtretung gehen diese Rückforderungsansprüche auf den Versicherer über.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de