1. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist der gesetzliche Mindestlohn im maßgeblichen Zeitraum des Schadenereignisses zu beachten und soll die Untergrenze des Bruttolohns bilden, auf dessen Grundlage die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen kann.
2. Die Feststellung des Nettolohns kann durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % Bruttolohn erfolgen.
Anmerkung
Der BGH gibt auch mit diesem Urteil keine konreten Stundensätze vor, sondern weist vielmehr erneut darauf hin, dass die Schadenschätzung dem Tatrichter obliegt, § 287 ZPO. Das entbinde den Tatrichter aber nicht davon, die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darzulegen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Stundensatz bei fiktiver Berechnung eines Haushaltsführungsschaden (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 5.11.2025 - VI ZR 12/24