1. Die Beurkundung einer unwirksamen Teilausschlagung ist eine Pflichtverletzung des Notars.
2. Kann der Kläger neben dem Notar auch seinen Steuerberater in Anspruch nehmen, so liegt ein Fall der subsidiären Haftung aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BnotO vor.
3. Dem Verweisungsprivileg steht nicht entgegen, dass der Anspruch gegen den Steuerberater möglicherweise verjährt ist.
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RA Dr. Simon Kubiak
Subsidiarität der Notarhaftung gegenüber der Haftung des Steuerberaters
LG Aachen, Urteil vom 6.11.2025 – 8 O 481/23 (nicht rechtskräftig)


