Besteht zwischen einem Kfz-Versicherer und einer Krankenkasse ein Teilungsabkommen zur Vereinfachung der Regulierung von Regressschäden, nach dem vereinbart ist, dass der Versicherer der Krankenkasse jeweils bis zu einem bestimmten Limit und unter gesonderten Abrechnungsmodalitäten 55 % der aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen erstattet, ist es nicht richtig, dass das Abkommen nur dann Geltung hat, wenn die Krankenkasse im Einzelfall einen Regressanspruch „fordert“. Das Abkommen ist vielmehr immer anzuwenden, wenn der Regressanspruch der Krankenkasse nach § 116 SGB X dem Grunde nach besteht.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de

