Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt (Fortführung BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 225/04 - VersR
2006, 416, juris Rn. 7).
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RA Tobias Matz
Tierhalterhaftung bei Sturz durch Schleppleine
BGH, Urteil vom 11.6.2024 - VI ZR 381/23