Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sogenannte Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden LKWs.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Unanwendbarkeit der sog. Lückenrechtsprechung bei Umfahren eines in zweiter Reihe stehenden LKWs
BGH, Urteil vom 4.6.2024 - VI ZR 374/23