1. „Erhöhte Kraftanstrengung“ im Sinne der Ziff. 1.4 AUB 2000 bedeutet, dass der mit einer normalen körperlichen Bewegung naturgemäß verbundene Kraftaufwand nicht ausreicht, sondern ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft in der konkreten Situation erforderlich ist. Nicht ausreichend sind die im täglichen Leben üblichen Anstrengungen, d. h. der mit einer normalen körperlichen Bewegung im Alltag bzw. normalen Handlungen des täglichen Lebens verbundene Kraftaufwand.
2. Eine solche alltägliche Bewegung liegt vor, wenn die Handlung zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebensauffassung keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordert. Solche Bewegungsabläufe führen regelmäßig nur zu Verletzungen, wenn bereits anlage- oder schicksalsbedingte Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den Körperteilen vorliegen bzw. ein degenerativer Vorzustand vorliegt, der nur eines banalen Anlasses bedarf, um sich zum Abschluss einer langen Entwicklung als Gesundheitsschädigung zu offenbaren, und sollen daher ganz bewusst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
3. Hierzu zählt etwa das Gehen, Laufen, Aufstehen oder Bücken, selbst kleinere Sprünge, z. B. über mehrere Treppenstufen oder einen Baumstamm. Dementsprechend fehlt die Unfalleigenschaft bei bloß ungeschickten Eigenbewegungen, die als solche ohne Mitwirkung eines äußeren Ereignisses eine Gesundheitsschädigung hervorrufen, z. B. beim Umknicken des Fußes auf normalem Boden oder Umknicken des Fußes beim Treppensteigen, ohne dass äußere Ereignisse wie z. B. unebene Treppenstufen, ein auf einer Treppenstufe befindlicher Gegenstand oder ein Anstoß an eine Begrenzung der Treppenstufe mitgewirkt haben.
Ansprechpartner
RAin Dr. Beate Boudon, Köln
beate.boudon@bld.de
Unfall durch „erhöhte Kraftanstrengung“
OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.1.2018 - 5 U 137/17

