Auch dem Bestreiten mit Nichtwissen sind Grenzen gesetzt, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen „ins Blaue hinein“ handelt, denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB. Der Kläger benennt im Streitfall keine objektiven Anhaltspunkte, die sein Bestreiten der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen rechtfertigen. Der pauschale Vortrag des Klägers ist auch nach der ihm gewährten Einsichtnahme in die Unterlagen spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger schuldig. Allein das Bestehen von Anforderungen bietet keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein.
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RA Stephan Hütt
Unsubstantiiertes Bestreiten der materiellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2025 - I-7 U 79/24


