1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Das vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiter verfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., Vor § 511 Rn. 10 m.w.N.; ders. § 520 Rn. 33). Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZB 106/11 –, Rn. 7 m.w.N., juris).
2. Verfolgt der Kläger den abgewiesenen Deckungsanspruch zu dem Behandlungsplan nicht weiter, sondern will stattdessen nunmehr die im erstinstanzlichen Verfahren lediglich als „Vorfragen“ zu klärenden Einzelheiten zum „inhaltlich unveränderten Fortbestand“ des Versicherungsvertragsverhältnisses festgestellt wissen, hat der Kläger den Streitgegenstand seines Hauptsacheantrags ausgewechselt. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
* Unzulässige Berufung wegen Auswechslung des Streitgegenstands des Hauptsacheantrags
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.2.2025 - 8 U 1685/24