1. Die Klägerin hat Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2, wenn sich bei laienhafter Würdigung der medizinischen Vorgänge Zusammenhänge aufdrängen, dass der Beklagte entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat, die zum Ausschluss oder zur Erkennung einer bösartigen Erkrankung erforderlich waren.
2. Es bedarf keines dringenden Verdachts oder gar der Gewissheit der Klägerin, dass die vom
Beklagten formulierte Verdachtsdiagnose und der unternommene Versuch ihrer Therapie
von vornherein unvertretbar oder jedenfalls nicht standardgemäß waren, um die Kenntnis der den Lauf der Verjährungsfrist auslösenden Umstände zu vermitteln.
3. Erfährt die Klägerin im weiteren Behandlungsverlauf, dass die Behandlung mit erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität verbunden sein würde, hat sie dadurch hinreichende Kenntnis vom Schaden.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner
Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler
OLG Naumburg, Urteil vom 6.5.2025 – 1 U 33/24


