Der Zeitpunkt der positiven Kenntnis von den die Verjährung begründenden Umständen bestimmt sich allein aufgrund der Wahrnehmung des wesentlichen Behandlungsverlaufs aus der Laiensphäre.
Anmerkung
Die Klägerin nimmt den Beklagten, Facharzt für Gynäkologie, mit ihrer im September 2022 rechtshängig gewordenen Klage in Anspruch. Sie stützt ihr Begehren auf das Vorbringen fehlerhafter ärztlicher Heilbehandlung.
Im Juni 2018 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Tastbefund einer Verhärtung in der Größe einer Walnuss in der linken Brust. Er verordnete die äußerliche Anwendung eines Progesteron-Gels. Ob er auch die Empfehlung zur Wiedervorstellung an einem konkret vereinbarten Termin aussprach, ist zwischen den Parteien streitig.
Anfang August 2018 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten vor und erhielt die Überweisung in ein Brustzentrum. Eine dort bei der ersten Vorstellung Mitte August 2018 durchgeführte Stanzbiopsie ergab die Diagnose eines gering differenzierten Mammakarzinoms, das mit neoadjuvanter Chemotherapie, einer Ablatio der betroffenen Brust und Lymphadenektomie behandelt wurde.
Ein auf einen Auftrag der Krankenkasse unter dem 6.10.2021 erstelltes Gutachten des Medizinischen Dienstes kam zu dem Ergebnis, dass die lokale Behandlung des vom Beklagten am 19.6.2018 erhobenen Befundes mit einem hormonhaltigen Gel als Behandlungsfehler zu betrachten sei, weil ein deutlich palpabler Tumor in der linken Brust eine umgehende Diagnostik hätte nach sich ziehen müssen.
Die Klägerin hat vorgebracht, dass das Vorgehen des Beklagten einen groben Behandlungsfehler dargestellt habe. Der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ist sie entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass ihr erst das Gutachten des Medizinischen Dienstes die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe.
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin noch im Jahr 2018 die für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, sei es gegebenenfalls auch zunächst nur im Wege der Feststellungsklage, erforderlichen Kenntnisse erlangt hat. Die demnach mit Ablauf des Jahres 2018 begonnene Verjährungsfrist ist im Jahr 2021 abgelaufen und konnte durch die im Jahr 2022 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist, dass dem Patienten diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sind, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenkausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadenfolge mit dem Behandlungsfehler nahelegen. Seine Kenntnis muss sich auf die Grundzüge erstrecken, nicht das medizinische Detail. Dies setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf dergestalt voraus, dass der Patient dessen wesentliche tatsächlichen Umstände positiv kennt oder fahrlässig nicht kennt, was gegebenenfalls Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass Maßnahmen nicht getroffen worden sind, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von behandlungsimmanenten Risiken oder Komplikationen erforderlich waren, umfasst. Nicht zum für die Kenntnis erforderlichen Grundwissen des Patienten dagegen gehört die wertende Kenntnis der Abweichung vom ärztlichen Standard. Ausreichend ist vielmehr die positive Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der Tatsachen, aus denen der Patient mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen kann, dass eine Abweichung vom medizinischen Standard vorlag, die zum Schaden geführt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010 - 12 U 30/10, juris, Rn. 17, m.w.N., u.a. BGH NJW 1995, 776; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 4 und 6 D).
Gemessen daran hatte die Klägerin Ende des Jahres 2018 die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Klägerin waren durch die Diagnose des Mammakarzinoms und der unmittelbar nach ihrer Vorstellung im Brustzentrum veranlassten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, so die Stanzbiopsie und die Einleitung der neoadjuvanten Chemotherapie, diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt, die ein ärztliches Fehlverhalten und die von der Klägerin reklamierte ursächliche Verknüpfung der Schadenfolge mit dem Behandlungsfehler nahelegen. Aus dem Verlauf der von der Klägerin unmittelbar erlebten Untersuchungen, Diagnosen und Behandlungen ergibt sich, dass sie noch im Jahr 2018 nicht nur den wesentlichen Behandlungsverlauf kannte, sondern auch als medizinischer Laie daraus darauf schließen konnte, dass der Beklagte, die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt, von dem üblichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung einer falschen bzw. verspäteten Diagnose erforderlich waren. Die Klägerin wusste seit dem Ergebnis der Stanzbiopsie, dass der vom Beklagten im Juni erhobene Tastbefund einem Mammakarzinom entsprach. Sie wusste auf Grundlage ihrer unmittelbar nach der ersten Vorstellung im Brustzentrum gewonnenen Erfahrung, dass dieser Tastbefund zu sofortiger weiterer Diagnose (in Form der Gewinnung von Material zur feingeweblichen Untersuchung) Anlass bot. Ihr war damit bekannt, dass ihre Erkrankung nicht vom Beklagten als solche festgestellt worden war und die vom Beklagten durchgeführte Behandlung ein Misserfolg war, weil die schicksalhafte Erkrankung nicht bereits im unmittelbaren Anschluss an die im Juni durchgeführte Konsultation erkannt wurde. Dadurch, dass die Klägerin erlebt hatte, dass unter Einsatz weiterer Untersuchungen die vom Kläger ertastete Verhärtung sofort als bösartig erkannt und sodann entsprechend behandelt wurde, musste sich auch bei laienhafter Würdigung der medizinischen Vorgänge der Zusammenhänge aufdrängen, dass der Beklagte entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat, die zum Ausschluss oder zur Erkennung einer bösartigen Erkrankung erforderlich waren.
Eine solche Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Misserfolg vermeidbar gewesen wäre, ist hinreichend. Darüber hinausgehende Kenntnisse, insbesondere die wertende Kenntnis der Art und des Ausmaßes der Abweichung vom ärztlichen Standard, sind unerheblich, denn die Gewissheit oder auch nur der Verdacht eines Behandlungsfehlers sind für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010 - 12 U 30/10, Rn. 18 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe OLGR 2002, 169). Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist fraglich, ob das Vorbringen der Klägerin, sie habe davon ausgehen können, dass die Überweisung rechtzeitig gewesen sei, nachdem sich die vorangegangene Therapie als vergeblich herausgestellt habe, überhaupt grundsätzlich erheblich ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin das Vorgehen des Beklagten, den Befund zunächst konservativ zu behandeln, für einen vertretbaren Therapieansatz hielt. Die Klägerin hat im Brustzentrum erlebt, dass der von ihr ausgewiesene Befund zur sofortigen Stanzbiopsie Anlass gab. Bereits daraus konnte sie darauf schließen, dass eine solche Stanzbiopsie oder zumindest andere Maßnahmen zur Abklärung bereits vom Beklagten im Juni 2018 hätten getroffen werden sollen und sei es auch neben dem Versuch der Behandlung mit Progesteron. Das Vorgehen im Brustzentrum gab der Klägerin Anlass, das vom Beklagten eingeschlagene Vorgehen wenigstens zu hinterfragen. Ein dringender Verdacht oder gar die Gewissheit der Klägerin, dass die vom Beklagten formulierte Verdachtsdiagnose und der unternommene Versuch ihrer Therapie von vornherein unvertretbar oder jedenfalls nicht standardgemäß war, ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Ausführungen der Klägerin, die sie im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat angebracht hat, Gesichtspunkte dafür, dass die Klägerin bereits in dieser Zeit auch tatsächlich positive Zweifel an der Vertretbarkeit des vom Beklagten eingeschlagenen Vorgehens hegte. So hat die Klägerin angegeben, dass die Initiative zur Überweisung ins Brustzentrum von ihr selbst ausging. Sie hat bekundet, dass sie sich den Termin dort bereits selbst hatte geben lassen. Den Beklagten suchte sie Anfang August 2018 mit dem vorgefassten Wunsch nach einer Überweisung auf. Daraus kann entnommen werden, dass die Klägerin bereits zu dieser Zeit Zweifel an der Zulänglichkeit der vom Beklagten bisher eingeschlagenen Vorgehensweise hegte. Auch die Bekundungen des Beklagten zum Hergang dieser Konsultation deuten in diese Richtung. Er bestätigte, dass die Klägerin bereits einen Termin im Zentrum vereinbart hatte, deswegen die Überweisung erbat, und ungehalten auftrat. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass der Klägerin Zweifel an der Standardgerechtigkeit des bisherigen Vorgehens gekommen waren.
Schließlich konnte die Klägerin solche Zweifel auch aus dem von ihr geschilderten Verhalten der behandelnden Ärztin im Brustzentrum gewinnen. Die von der Klägerin referierte Äußerung der Ärztin, „das haben Sie doch nicht erst seit gestern“, vermittelte ihr zusätzlich die Eilbedürftigkeit der nunmehr im Brustzentrum vorgenommenen spezifischen Diagnostik in Form der Stanzbiopsie und war geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der vom Beklagten eingeschlagene Weg, den Befund zunächst ohne nähere Untersuchung konservativ zu behandeln, dem Standard entsprach. Dass die Klägerin solche Zweifel auch tatsächlich bereits vor Kenntnisnahme des Gutachtens des Medizinischen Dienstes hegte, ergibt sich schließlich daraus, dass sie bekundet hat, diesen Zweifel gegenüber der Mitarbeiterin der Krankenkasse formuliert zu haben, indem sie diese Mitarbeiterin fragte: „Die Salbe hätte ich doch bestimmt nicht nehmen dürfen?“. Letztlich ergeben die Bekundungen der Klägerin, dass es der von ihr gehegte Zweifel war, der die Mitarbeiterin der Krankenkasse dazu bewegte, ihr das anschließend eingeholte Gutachten vorzuschlagen. Entscheidend ist indessen, dass der Klägerin noch im Jahr 2018 die Umstände bekannt geworden sind, die den von ihr später positiv gehegten Zweifel an der Standardgerechtigkeit des vom Beklagten eingeschlagenen Vorgehens wecken konnten. Das ist ausreichend, unabhängig davon, ob sich die Klägerin die Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten gewählten Behandlung gebildet oder auch nur den Verdacht eines Behandlungsfehlers entwickelt hat. Diese Umstände ergeben sich aus der erkennbaren Eilbedürftigkeit der im Brustzentrum bei der ersten dortigen Vorstellung der Klägerin unmittelbar nach ihrer klinischen Untersuchung vorgenommenen Stanzbiopsie.
Ebenso ist der Klägerin noch im Jahr 2018 die hinreichende Kenntnis vom Schaden vermittelt gewesen. Eine solche Kenntnis setzt nicht die Kenntnis vom Umfang des Schadens voraus. Auch in diesem Zusammenhang genügt die zur Erhebung einer Feststellungsklage ausreichende Kenntnis. Der aus einem Behandlungsfehler begründete Verletzungsschaden ist im Grundsatz als Einheit zu verstehen. Für den Beginn der Verjährung reicht die Kenntnis vom Eintritt des primären Integritätsschadens aus. Weitergehende Kenntnis vom Umfang und den Einzelheiten der Schadenverwirklichung, sowie von der Entwicklung des weiteren Schadenverlaufs ist nicht erforderlich (Geis/Greiner Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. D 10 m.w.N. [Seite 436]). Im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Ansicht erlangte sie die in diesem Sinne maßgebliche Kenntnis nicht erst mit der im März 2019 durchgeführten Ablatio und begleitenden Entfernung von Lymphknoten. Die von der Klägerin auf den behaupteten Behandlungsfehler zurückgeführte Verletzung des Integritätsinteresses besteht ihrem Vorbringen nach in der Verschlechterung des Krankheitszustandes, der durch die Verzögerung der Diagnose eingetreten sei. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass die Prognose einer malignen Erkrankung sich verschlechtert, je später die Diagnose gestellt wird. Ebenso ist es allgemeinkundig, dass der Aufwand und der Umfang der Heilbehandlung mit dem bis zur Diagnose verstrichenen Zeitablauf ansteigen kann, damit auch das Ausmaß der durch die Therapie verursachten Einschränkungen von körperlicher Integrität und Lebensqualität. Diesen Schaden macht die Klägerin geltend. Sie befürchtet, dass ihre Erkrankung während des zwischen ihrer Vorstellung beim Beklagten im Juni 2018 und der im August 2018 erhobenen Diagnose verstrichenen Zeitraums in ein schwerwiegenderes Stadium, gekennzeichnet durch Größe des Tumors und Vorliegen von Lymphknotenmetastasen mit der Folge der Notwendigkeit von Ablatio und Lymphknotenentfernung, eingetreten ist. Die für diese Schlussfolgerung erforderliche Kenntnis wurde ihr ebenfalls noch im Jahre 2018 vermittelt.
Die erst nach Abschluss der Chemotherapie vorgenommene Ablatio und die Entfernung der Lymphknoten gehören zu den Einzelheiten der Schadenverwirklichung und der weiteren Entwicklung des Schadenverlaufs, die die Klägerin nicht kennen musste, um den später gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf zu formulieren. Dieser bestand darin, geltend zu machen, dass durch das Ausbleiben der Diagnostik im Juni 2018 eine maßgebliche Verschlechterung ihres Leidens eingetreten sei, die im August 2018 therapeutische Maßnahmen erfordert habe, die bei unterstellter Diagnostik im Juni 2018 noch vermeidbar gewesen wären. Die in der im Jahr 2022 angebrachten Klage enthaltene Hypothese der Ursächlichkeit des vorgebrachten Behandlungsfehlers für die Verschlechterung der Erkrankung hätte die Klägerin bereits im Jahr 2018 formulieren können. Weder benötigte sie dazu die Kenntnis vom weiteren Behandlungsverlauf noch das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das im Übrigen die von der Klägerin gehegte Kausalitätsannahme nicht teilt. Nachdem es dort heißt, dass eine fehlerbedingte Gesundheitsschädigung nicht eingetreten sei, kann es für die Überzeugungsbildung der Klägerin, der behauptete Behandlungsfehler habe eine Verschlechterung der Erkrankung herbeigeführt und sei für den Behandlungsverlauf mit seinen erheblichen Beeinträchtigungen für die Lebensqualität der Klägerin ursächlich geworden, nicht maßgeblich gewesen sein.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner
Zeitpunkt der positiven Kenntnis von den die Verjährung begründenden Umständen allein aufgrund der Wahrnehmung des wesentlichen Behandlungsverlaufs aus der Laiensphäre (mit BLD-Anmerkung)
OLG Naumburg, Urteil vom 6.5.2025 – 1 U 33/24


