Die Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" ist irreführend, wenn diesem - wie in aller Regel - eine Vergütung vom Versicherer zuwächst. Die Angabe "unabhängig" löst im Zusammenhang mit einem Versicherungsmakler bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Fehlvorstellung aus, er erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses.
Anmerkung
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen eine Versicherungsmaklerin.
Diese warb auf ihrer Webseite u.a. mit “Dein unabhängiger Versicherungsmakler… Bei uns erwartet dich transparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als unabhängige Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im Interesse einer Versicherungsgesellschaft.”
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Behauptung, sie sei und berate unabhängig, interessierte Verbraucher darüber täusche, dass sie keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlung und Beratung betreibe. Die Beratung könne nie ganz unabhängig sein, da die Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolge.
Dem hat sich der Senat angeschlossen. Maßgeblich sei, welchen Gesamteindruck die Formulierung "unabhängiger Versicherungsmakler" bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorrufe. Insoweit komme es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der hier aus den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, also den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern bestehe. Bei diesen entstehe durch die Formulierung der Gesamteindruck, die Tätigkeit des "unabhängigen" Versicherungsmaklers erfolge für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer und es bestehe kein Eigenintresse des Versicherungsmaklers. "Unabhängig" bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch, von einem Einfluss seitens des Versicherers frei zu sein.
Die Versicherungsmaklerin stelle sich mit ihrer Werbung einem unabhängigen Versicherungsberater, der einem unbedingten Provisionsannahmeverbot unterliegt, in irreführender Weise gleich. Ein Versicherungsberater sei indes von einem Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d GewO streng zu unterscheiden.
Darüber hinaus entschied der Senat u.a., dass die Hervorhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung unzulässig sei. Der bloße Hinweis auf eine Pflichtversicherung dürfe nicht als Besonderheit dargestellt werden.
Das Urteil reiht sich ein in eine Reihe ähnlicher Urteile. Mit der Frage der Unabhängigkeitswerbung hatte sich zuvor bereits das OLG Köln mit Urteil vom 7.2.2024 (6 U 103/23) befasst und ebenfalls die strikte Trennung zwischen Makler- und Beratertätigkeit betont. Auch das OLG München hat mit Urteil vom 16.1.2020 (29 U 1834/18) festgestellt, dass die Werbebehauptung, unabhängig zu sein, irreführend sein kann.
Viele Versicherungsmakler verstehen unter "Unabhängigkeit" die freie Anbieterwahl ohne Bindung an einen Versicherer. Der Begriff "unabhängig" war daher bislang ein zentrales Merkmal der Werbung durch Versicherungsmakler. Die bisherige Rechtsprechung tritt dem entgegen. Endgültige Klarheit wird erst ein Urteil des BGH bringen können.
Ansprechpartner
RA Dr. Alexander Beyer
RAin Sabine Harazim, LL.M. (Auckland)
Verkehrsverständnis der Werbeaussage "unabhängiger Versicherungsmakler" (mit BLD-Anmerkung)
OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2025 - 14 U 1740/24



