Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist nichtig.
Anmerkung
Zu bewerten war die Frage der Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung, zu der ergänznd eine Stellvertretervereinbarung geschlossen wurde, die u.a. folgende Regelungen beinhaltete:
Ich bin in diesem Zusammenhang durch den Krankenhausmitarbeiter Frau/Herrn [es folgt ein handschriftlich eingetragener Name] darüber informiert worden, dass mir in der Orthopädischen Klinik II Wirbelsäulenchirurgie hinsichtlich der Erbringung dieser wahlärztlichen Leistungen folgende Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen:
- zunächst kann ich die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen in der Weise vornehmen lassen, dass [voreingetragerner Name des Wahlarztes] als Wahlarzt den bei mir vorgesehenen operativen Eingriff persönlich durchführt (Variante Nr. 1),
- die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung kann ich unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auch dergestalt durchführen lassen, dass in Vertretung von [voreingetragener Name des Wahlarztes] Frau/Herr [handschriftlich eingetragen: 'Dr. S.'] tätig wird. Entscheide ich mich für diese Möglichkeit, ist von mir an die [voreingetragener Name des Klinikträgers] ein wahlärztliches Honorar in gleicher Weise wie im Falle der persönlichen Leistungserbringung durch diesen selbst zu entrichten (Variante Nr. 2),
- die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung kann ich ferner unter Verzicht auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen als allgemeine Krankenhausleistung, d.h. durch die allgemein für meine Behandlung zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung vorgesehenen diensthabenden Ärzte der [voreingetragene Bezeichnung betroffenen Klinikabteilung] durchführen lassen. Entscheide ich mich für diese Möglichkeit, sind wahlärztliche Honorare von mir nicht zu entrichten. Mein Recht zur Inanspruchnahme nichtärztlicher Wahlleistungen (z.B. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer) bleibt hiervon unberührt (Variante Nr. 3).
In Kenntnis dieser Möglichkeiten habe ich mich dazu entschlossen, von der nachstehend angekreuzten Variante Gebrauch zu machen:
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3"
Nummer 2 wurde handschriftlich angekreuzt.
Am Folgetag wurde die Patientin duch den in Nr. 2 genannten Stellvertreter 'Dr. S.' operiert und die Klinik liquidierte dies gesonder nach GOÄ als wahlärztliche Leistungen des durch die Wahlleistungsvereinbarung zur höchstpersönlichen Leistungserbrigung verpflichteten Wahlarztes.
Hierzu führt der BGH u.a. aus: Die Klägerin ist nicht berechtigt, die von 'Dr. S.' erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG als Wahlleistungen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung gesondert zu berechnen, weil es insoweit an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung fehlt.
Die Klägerin kann die gesonderte Abrechnung der Leistungen von 'Dr. S.' nicht auf die Wahlleistungsvereinbarung stützen, die die Parteien bei der Krankenhausaufnahme der Beklagten zunächst geschlossen haben. Er ist in dieser Wahlleistungsvereinbarung weder als Wahlarzt noch in zulässiger Weise als Vertreter des Wahlarztes aufgeführt.
Die unter der Bezeichnung "Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes" getroffene Vereinbarung beinhaltet zwar einen Vertrag, durch den die Wahlleistungsvereinbarung geändert wird. Diese Änderung verstößt jedoch gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und ist deshalb nichtig.
Das Berufungsgericht hat die von den Parteien getroffene Vertretervereinbarung dahingehend ausgelegt, dass 'Dr. S.' die Operation der Beklagten auf der Grundlage einer "gewünschten Stellvertretung" durchführen durfte und seine Leistung nach Wahlarztgrundsätzen abgerechnet werden durften, ohne dass der eigentliche Wahlarzt tatsächlich verhindert war. Dementsprechend hat es die Wirksamkeit der Vereinbarung danach beurteilt, ob es inhaltlicher Voraussetzungen für eine individualvertragliche Übertragung der Wahlleistung auf einen Vertreter bedarf, wie etwa der Verhinderung des Wahlarztes.
Für die Frage - so der BGH - ob die Klägerin die Leistungen von 'Dr. S.' als wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen durfte, kommt es darauf an, ob eine Vertreterregelung in einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen wirksam ist, welche die Ausführung der Wahlleistung ohne besondere Bedingungen dem ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes überträgt. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dann nicht der Fall, wenn - wie hier - die "gewünschte Stellvertretung" auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise des Wahlarztes vereinbart wird.
Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Es kann deshalb - so der BGH - auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht zutreffend von einer Individualvereinbarung ausgegangen ist.
Ansprechpartner
RA Jan Holger Göbel, Köln
jan.goebel@bld.de