Aus den AVB ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass für die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, maßgeblich auf das Datum der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit abzustellen ist. Maßgeblich ist vielmehr, wann bei der versicherten Person ein Zustand eingetreten ist, der den in den AVB festgelegten Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit entspricht. Soweit es in § 1 Abs. 2 Satz 2 AVB heißt: „Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit…“ ist damit ersichtlich – und auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbar – nicht gemeint, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Versicherungsfall ist, und auch keine Fiktion dahin festgeschrieben, dass als Beginn des Versicherungsfalls unabhängig von der Frage nach seinem Eintritt das Datum gilt, an dem der Versicherungsfall festgestellt wird.
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RA Stephan Hütt
Vorvertraglichkeit in der Pflegezusatzversicherung
OLG Köln, Beschluss vom 23.1.2026 - 20 U 4/25


