1. Eine Klausel mit der Beschränkung dahingehend, dass die Aufwendungen für Heilmittel erstattungsfähig sind, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, deren Höchstsätze nicht überschreiten und soweit sie von einem staatlich geprüften Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe (z.B. Physiotherapeut, Logopäde) angewandt werden, ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB stand.
2. Die Klausel ist insbesondere auch nicht überraschend. Sie regelt eine allgemeine Obergrenze der Erstattungspflicht. Denn der Wortlaut der Klausel beschränkt die Kostenbegrenzung nicht auf von Ärzten erbrachte Leistungen, sondern erfasst alle Gebühren und Kosten unabhängig von der Person des konkreten Behandlers. Voraussetzung für diese Obergrenze ist danach lediglich, dass es sich um Leistungen handelt, die der Sache nach in den genannten Gebührenordnungen und Verordnungen geregelt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6.3.2019 – IV ZR 108/18). Die Klausel erfasst insoweit auch physiotherapeutische Leistungen, die nicht von Ärzten erbracht werden.
Ansprechparterin
RAin Anne Middel
Wirksame Beschränkung der Klausel über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel
AG Siegburg, Urteil vom 28.4.2025 - 111 C 27/24 (nicht rechtskräftig)