Eine Frist in besonderen Bedingungen zu einer Anwartschaftsversicherung, wonach der Wegfall der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb von drei Monaten angezeigt werden muss, ist zulässig. Nur dann lebt der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf. Nach Fristablauf kann der Versicherer das Wiederaufleben von einer Risikoprüfung abhängig machen.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG München II, Urteil vom 26.11.2021 - 10 O 1252/21 Ver (I. Instanz) (nicht rechtskräftig)
Wirksame Fristen bei Anwartschaft und Wiederaufleben
OLG München, Beschluss vom 8.3.2022 - 25 U 8734/21 (nicht rechtskräftig)

