Eine Klausel, wonach Heilmittel erstattungsfähig sind, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind und deren Höchstsätze nicht überschreiten, ist wirksam.
Anmerkung
Das AG Siegburg hat die Wirksamkeit einer Klausel, wonach Heilmittel erstattungsfähig sind, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind und deren Höchstsätze nicht überschreiten, bestätigt. Auf den Beschluss des LG Bonn (§ 522 Abs. 1 ZPO) hin hat der Kläger die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung zurückgenommen.
In den Beschlussgründen führt das LG Folgendes aus:
Wie das AG zutreffend und sorgfältig ausgeführt hat, kann dahinstehen, ob die physiotherapeutischen und ärztlichen Leistungen vergleichbar sind. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für die Obergrenze lediglich, dass es sich um Leistungen handelt, die der Sache nach in den genannten Gebührenordnungen und Verordnungen geregelt sind. Es ist bloß auf eine bestimmte Ziffer der GOÄ für die abgerechnete Leistung Bezug zu nehmen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten zu begrenzen, und zwar ungeachtet der Frage, ob ein Arzt für eine solche Leistung, wenn er sie selbst ausführen würde, noch andere Ziffern geltend machen würde. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass die GOÄ nach § 1 Abs. 1 GOÄ grundsätzlich nur die Vergütung durch einen Arzt vorsieht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Anwendbarkeit der GoÄ als Berechnungsgrundlage auch für physiotherapeutische Leistungen in einem Versicherungsvertrag vereinbart werden kann (vgl. Bach/ Moser, Private Krankenversicherung, 5. Auflage 2015, § 4 MB/KK, Rn. 98; Prölls / Martin VVG, 30. Auflage 2018, § 4 MB/KK, Rn. 6). Eine Gebührenordnung für anerkannte medizinische Assistenzberufe gibt es nicht. Die in Rede stehende Tarifbedingung kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass Heilmittel nur dann erstattungsfähig sind, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind. Daraus folgt der Umkehrschluss, dass eine Erstattung nicht zu erfolgen hat, wenn die Heilmittel nicht in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind. Damit erschließt sich die von der Beklagten verwendete Klausel auch ohne Weiteres einem aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner. Es geht zudem klar hervor, dass bei Heilmitteln, egal von wem diese erbracht werden, eine Abrechnung nur vorgenommen werden kann, sofern die Heilmittel in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten ist. Es soll eine Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach eben nur dann erfolgen (vgl. AG Coburg, Urteil vom 8.3.2018).
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
In Verbindung stehende Entscheidungen
AG Siegburg, Urteil vom 28.4.2025 - 111 C 27/24 (I. Instanz)
Wirksame Klausel zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Heilmitteln (mit BLD-Anmerkung)
LG Bonn, Beschluss vom 8.8.2025 - 8 S 37/25