Der Ausschluss der Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ist wirksam. Die Klausel ist unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch intransparent und hält auch sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
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RA Stephan Hütt
Wirksamer Ausschluss für psychische Erkrankungen
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.7.2025 - 1 U 40/24