Eine eventuelle Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB. Selbst bei einer Unwirksamkeit würde eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass eine Anpassung bei einer Abweichung von 5 % (Versicherungsleistungen) zulässig ist. Bei einer Unwirksamkeit entstünde eine Regelungslücke, da das Gesetz bei einer entsprechenden Vereinbarung auch bei Abweichungen von 5 % Anpassungen zulässt und da offensichtlich beabsichtigt war, das in beiderseitigem Interesse so zu regeln. Bei Beitragssenkungen liegt es auf der Hand, dass der Versicherungsnehmer ein Interesse an der Anpassung hat. Erhöhungen sollen die Leistungsfähigkeit des Versicherers sichern. Wird bereits bei Abweichungen von 5 % angepasst, so fallen die folgenden Erhöhungen naturgemäß moderater aus, da dann weniger Lücken im Beitragsaufkommen entstehen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Wirksamkeit von § 8B MB/KK
OLG München, Urteil vom 31.3.2022 - 25 U 8992/21 (nicht rechtskräftig)

