1. Enthält ein Tarif eine unselbständige Beitragskomponente zur Beitragsentlastung, ist die Entscheidung des BGH vom 17.1.2024 - IV ZR 51/22 schon nicht einschlägig und führt nicht zur Wirksamkeit von Beitraganpassungen.
2. Eine Berufung, die hierzu allgemein gehalten und nicht einzelfallbezogen ist und insbesondere nicht die konkrete Vertragsgestaltung des Versicherers in den Blick nimmt, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher
Zur Wirksamkeit von Beitragsentlastungstarifen I
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.5.2025 - 8 U 2404/24 (nicht rechtskräftig)