1. Ist die Beitragsentlastungskomponente in den eigentlichen Tarif integriert und deshalb auch nicht mit einem gesonderten Beitrag im Versicherungsschein ausgewiesen, handelt es sich nicht um einen rechtlich eigenständigen Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KVAV, sondern um eine Vereinbarung von Versicherungsbedingungen zu den Modalitäten der Beitragszahlung in der Hauptversicherung.
2. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 VVG stetzt nicht voraus, dass dem Versicherungsnehmer die genaue Zusammensetzung der Prämienänderung innerhalb desselben einheitlichen Tarifs mitgeteilt wird.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG München, Beschluss vom 5.6.2025 - 39 U 40/44/24 e
Zur Wirksamkeit von Beitragsentlastungstarifen III
OLG Bamberg, Urteil vom 24.7.2025 - 1 U 20/25 e


