Eine Beitragskomponente zur Beitragsentlastung im Alter ist im konkreten Fall kein rechtlich eigenständiger Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KVAV, sondern eine Vereinbarung von Versicherungsbedingungen zu den Modalitäten der Beitragszahlung in der Hauptversicherung. Maßgebende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines rechtlich eigentständigen Tarifs sind die Erhebung einer eigenen Prämie und eine vom Haupttarif unabhängige, eigenständige Kalkulation sowie die Möglichkeit, dass der Tarif nicht zeitgleich, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen und jederzeit unabhängig vom Haupttarif durch Kündigung beendet werden kann. Nichts davon war vorliegend gegeben. Aus der Unselbständigkeit folgt, dass es keiner gesonderten Rechtsgrundlage für eine etwaige Erhöhung der Beitragsentlastungskomponente bedarf.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG München, Beschluss vom 5.6.2025 - 39 U 4044/24 e
Zur Wirksamkeit von Beitragsentlastungstarifen IV
OLG München, Beschluss vom 4.9.2025 - 25 U 638/25 e (nicht rechtskräftig)


